KI-Kennzeichnungspflicht: Was seit August 2026 gilt – auch für Schweizer Firmen

Seit dem 2. August 2026 müssen Chatbots und KI-generierte Inhalte in der EU gekennzeichnet sein. Was das für Schweizer Firmen heisst – und welche Ausnahme viele übersehen.

Pascal Eugster
Pascal Eugster
GRÜNDER & ENTWICKLER
5. AUGUST 2026
4 MIN. LESEZEIT
Handgezeichnete Tusche-Skizze: grosser Holzstempel mit elektroblauem Griff steht aufrecht auf einem Schreibtisch, daneben ein offenes Stempelkissen und ein Becher mit Stiften, im Hintergrund ein hohes Fenster

Seit dem 2. August 2026 gilt in der EU die Transparenzpflicht aus Artikel 50 des AI Act: Chatbots müssen offenlegen, dass sie Maschinen sind, und KI-generierte Bilder, Videos, Tonaufnahmen und Texte müssen als solche erkennbar sein. Wer sich nicht daran hält, riskiert Bussen von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Betroffen sind auch Schweizer Firmen, sobald ihre KI-Systeme oder deren Ergebnisse in der EU genutzt werden.

Vier Pflichten, ein Grundsatz

Artikel 50 regelt vier Situationen:

  • Systeme, die direkt mit Menschen interagieren – Chatbots, Telefonassistenten – müssen offenlegen, dass sie KI sind. Ausser es ist aus dem Zusammenhang für jeden offensichtlich.
  • Synthetische Inhalte müssen maschinenlesbar markiert sein, damit Plattformen und Tools sie automatisch als KI-Material erkennen.
  • Deepfakes – also Material, das echten Personen, Orten oder Ereignissen täuschend ähnlich sieht – müssen zusätzlich sichtbar gekennzeichnet werden.
  • KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse müssen offengelegt werden, wenn sie ohne menschliche Kontrolle publiziert werden.

Dahinter steht ein einziger Grundsatz: Wer am anderen Ende sitzt, soll wissen, womit er es zu tun hat. Die Zuständigkeiten sind dabei geteilt. Die maschinenlesbare Markierung ist Sache der Anbieter der KI-Systeme. Die sichtbare Kennzeichnung von Deepfakes und Texten liegt bei denen, die die Inhalte einsetzen – also bei dir.

Die eine Ausnahme, die viele übersehen

Gemäss dem FAQ der EU-Kommission zu Artikel 50 fällt Material aus der Kennzeichnungspflicht, das eine menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle durchlaufen hat und für dessen Publikation eine natürliche oder juristische Person die Verantwortung trägt.

Konkret heisst das: Der Blogpost, den du mit KI entworfen, danach redigiert und freigegeben hast, braucht keinen Hinweis. Der automatisch erzeugte und ungeprüft veröffentlichte Newsfeed schon. Der Haken: Die Ausnahme gilt für Texte, nicht für Deepfakes. Und sie funktioniert nur, wenn ihr im Ernstfall zeigen könnt, wer geprüft und wer freigegeben hat.

Was rückwirkend gilt – und was nicht

Nichts. Die Kommission stellt in ihrem FAQ ausdrücklich klar, dass Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt wurden, nicht nachträglich gekennzeichnet werden müssen. Dein Archiv bleibt, wie es ist.

Eine einzige Frist läuft noch: Anbieter von Systemen, die schon vor dem Stichtag auf dem Markt waren, haben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit für die maschinenlesbare Markierung. Das steht in der Verordnung (EU) 2026/1744, dem sogenannten Digital Omnibus, publiziert am 24. Juli 2026. Dieses Paket hat mehrere Fristen des AI Act nach hinten geschoben – Hochrisiko-Systeme nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027, eingebettete nach Anhang I auf den 2. August 2028. Artikel 50 war nicht dabei. Die Transparenzpflichten blieben unangetastet.

Warum Zürich und Zug mitgemeint sind

Der AI Act endet nicht an der EU-Aussengrenze. Er erfasst auch Anbieter und Betreiber, die ausserhalb der EU niedergelassen sind, sobald das Ergebnis ihres KI-Systems in der EU verwendet wird.

Für dich als Schweizer Unternehmen bedeutet das: Ein Onlineshop mit Chatbot, der deutsche Kundinnen bedient, ist betroffen. Eine Agentur in Zug, die KI-Bilder für eine französische Marke produziert, ist betroffen. Reines Inlandgeschäft ohne EU-Bezug vorerst nicht.

Was die Schweiz selber plant

Der Bundesrat hat am 12. Februar 2025 die Richtung festgelegt: Die Schweiz ratifiziert die KI-Konvention des Europarats und reguliert sektoriell statt mit einem grossen Gesetz – genannt wurden unter anderem Gesundheit und Verkehr. Das EJPD muss bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage vorlegen, die Transparenz, Datenschutz, Nichtdiskriminierung und Aufsicht abdeckt.

Einordnung: Eine Schweizer Kennzeichnungspflicht gibt es heute nicht. Sie steht aber auf der Traktandenliste, und die Richtung ist absehbar.

So machst du dich diese Woche fit

  1. Inventar erstellen: Wo im Unternehmen läuft KI mit Kundenkontakt? Chatbot, Telefonassistent, automatische Antwortmails, generierte Produkttexte.
  2. Chatbot-Hinweis setzen: Ein Satz beim Gesprächsstart reicht. Der AI Act schreibt keinen Wortlaut vor, nur dass es klar erkennbar ist.
  3. Bildmaterial prüfen: Alles, was echten Personen oder Ereignissen ähnlich sieht, kriegt eine sichtbare Kennzeichnung.
  4. Redaktionsprozess dokumentieren: Wer prüft KI-Texte vor der Publikation, wer trägt die Verantwortung? Das ist die Ausnahme – und sie muss belegbar sein.
  5. EU-Bezug klären: Bedient ihr Kundschaft in der EU? Dann gilt der AI Act, unabhängig davon, wo eure Server stehen.

Der Aufwand ist überschaubar, solange man ihn jetzt betreibt. Teuer wird es erst, wenn jemand nachfragt und niemand mehr weiss, wer den Text freigegeben hat.

Häufige Fragen

Fragen zu KI-Kennzeichnungspflicht: Was seit August 2026 gilt – auch für Schweizer Firmen.

Gilt die Kennzeichnungspflicht auch für Schweizer Unternehmen?

Ja, sobald ein KI-System oder dessen Ergebnisse in der EU genutzt werden. Der AI Act erfasst ausdrücklich auch Anbieter und Betreiber, die ausserhalb der EU niedergelassen sind. Ein Schweizer Onlineshop mit Chatbot für deutsche Kundschaft fällt darunter, reines Inlandgeschäft ohne EU-Bezug vorerst nicht.

Muss ich ältere KI-Inhalte nachträglich kennzeichnen?

Nein. Laut dem FAQ der EU-Kommission müssen Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt wurden, nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Für die maschinenlesbare Markierung von Systemen, die schon vor dem Stichtag auf dem Markt waren, läuft eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.

Was kostet ein Verstoss gegen Artikel 50?

Bussen von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Massgebend ist der höhere der beiden Beträge.